AGB

Es gelten folgende allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1. Beratung und Anwendung

1.1.
Hinweise, Vorschläge und Beispiele in den Publikationen von AGZ Ziegeleien AG ("AGZ") und solche der technischen Berater von AGZ erfolgen unentgeltlich und ohne Gewähr, ohne anderslautende Angaben auch ohne Berücksichtigung ausserordentlicher, mechanischer oder chemischer oder anderweitiger Beanspruchungen. AGZ behält sich jedoch das Recht vor, bei spezieller Beratung oder Planungsunterstützung die Kosten in Rechnung zu stellen. Unsere Beratungen basieren auf unseren heutigen Kenntnissen und beziehen sich auf normale Fälle wie sie in der Praxis häufig vorkommen und sind lediglich Herstellerhinweise. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungspflicht und Haftung von AGZ. Unsere entsprechende Beratung ersetzt eine sachgerechte Planung von Architekten oder Baustatikern nicht.

1.2.
Es ist Aufgabe der Planer des Kunden alle Einflüsse angemessen zu berücksichtigen, unsere Angaben sinngemäss anzuwenden und nötigenfalls regelmässige Kontrollen anzuordnen. Die korrekte Dimensionierung, Ausgestaltung und Erstellung der Mauerwerke bzw. Dächer liegt in der Verantwortung von Planer und Verarbeiter seitens des Kunden. Dazu sind ebenfalls die gegebenen klimatischen, topografischen und geologischen Verhältnisse und sämtliche weiteren relevanten Umstände zu berücksichtigen. Für eine nicht sachgerechte Planung und Ausführung lehnt AGZ jegliche Haftung ab.

1.3.
Aufwendungen für technische Beratungen, Detaillösungen und Devisierungen sowie weitere Leistungen werden nach Aufwand zum anwendbaren Stundenansatz gemäss aktueller Preisliste abgerechnet.
 

2. Preise

2.1. Bruttopreise
Alle in der Preisliste aufgeführten Bruttopreise sind unverbindlich. Bruttopreisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Es werden die Preise verrechnet, die am Tag der Auslieferung gelten. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gültigkeit einer Offerte 30 Tage.

2.2. Teuerungszuschlag
Gestiegene Produktionskosten, insbesondere für Hilfs- und Betriebsmittel sowie Lohnkosten und sämtliche weiteren Kosten, die für die Produktion samt Vorleistungen anfallen, sowie Verteuerungen auf den Energie- und Rohstoff-Märkten, insbesondere für Strom, Gas, Erdöl und andere Energieträger so wie Material und Transport etc. können in Form von Zuschlägen weiterverrechnet werden.

2.3. Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer (MwSt) ist in den Preisen nicht inbegriffen und wird zu den am Auslieferungstag gültigen Ansätzen separat erhoben und auf der Rechnung offen ausgewiesen.

2.4. Abgeholt am Werk
Der Ab-Werk-Preis gilt nur für Waren, welche im betreffenden Werk hergestellt und vom Kunden abgeholt werden.

2.5. Transportkosten
Die Transportkosten werden nach Transportzonen separat verrechnet und sind immer netto. Die Ortschaft der Baustelle bestimmt die Zonenzugehörigkeit und somit die Transportkosten.

2.6. Lieferung zur Baustelle
Bei Lieferungen zur Baustelle, gute Zufahrt vorausgesetzt, mit voll ausgelastetem Lastwagen oder Lastenzug werden die Transportkosten separat erhoben (ohne Ablad). Sollte die Baustelle mit einem 40-Tonnen-LKW (Sattelauflieger oder Anhängerzug) mit einer Gesamtlänge von 18.75 m und Norm breite von 2.55 m nicht angefahren werden können, so hat dies der Kunde vorzeitig bei der Disposition zu melden. Erschwerte Zufahrtsverhältnisse berechtigen AGZ, unabhängig von der ursprünglich erstellten Offerte, zur Verrechnung eines Sonderzuschlags.

2.7. Abladezeiten
Übermässig lange Abladezeiten berechtigen zu einem Sonderzuschlag. Als normale Abladezeit gilt: Basispauschale 10 Min. + 2.5 Min./Palett (z.B. 28 Paletten = 80 Minuten). Längere Abladezeiten.

2.8. Umlad Anhänger – Lastwagen
Für den Umlad vom Anhänger auf den Lastwagen für die Baustellenzufahrt werden Kosten pro Palett gemäss aktueller Preisliste verrechnet. Für den Umlad ist vom Kunden eine Arbeitskraft auf eigene Kosten und Haftung zur Verfügung zu stellen. Jede Haftung von AGZ ist ausgeschlossen.

2.9. Kranablad
Auf Lieferungen mit Kranlastwagen werden für den Bodenablad Kosten pro Palett, mit einem Mindestpreis pro Lieferung, gemäss aktueller Preisliste verrechnet. Beim Ablad auf das Dach/Stockwerk werden Kosten pro Palett, mit einem Mindestpreis pro Lieferung, verrechnet. Für den Ablad ist vom Kunden in jedem Fall eine Arbeitskraft auf eigene Kosten und Haftung zur Verfügung zu stellen. Jede Haftung von AGZ ist ausgeschlossen.

2.10. Jumbokran
Spezialkrane mit 20 m, 30 m oder 37 m maximaler Hubhöhe stehen auf Abruf zur Verfügung. Die Reservation muss mindestens 5 Arbeitstage vor dem gewünschten Liefertermin erfol gen. Die Kosten belaufen sich je nach Höhe des Jumbokrans (20 m, 30 m bzw. 37 m Jumbokran) pro Palett, mit einem Mindestpreis, gemäss aktueller Preisliste. Für den Ablad mit Jumbokran wird eine durchschnittliche Abladezeit von 5 Minuten pro Palett einge setzt. Für den Aufbau und den Abbau des Jumbokrans werden total 30 Minuten eingesetzt. Bei einer Überschreitung der so berechneten Sollzeit wird die Mehrzeit im Stundenlohn zum anwendbaren Stundenansatz gemäss aktueller Preisliste verrechnet. Die Abklärung und Gewährleistung der Zufahrts-, Ablade- und Aufzugsverhältnisse obliegt dem Kunden. Auf Wunsch stellt AGZ dem Kunden die Krandiagramme mit Reichweiten zur Verfügung. Für den Ablad ist vom Kunden eine Arbeitskraft auf eigene Kosten und Haftung zur Verfügung zu stellen. Jede Haftung von AGZ ist aus geschlossen.

2.11. Fuhren auf Termin
Diese richten sich nach der Verfügbarkeit des Fahrzeugparkes von AGZ sowie nach der Reihenfolge der Abrufe. AGZ behält sich bei erhöhtem Verkehrsaufkommen und der damit verbundenen Staustunden oder dergleichen eine Liefertoleranz von +/- 1 Stunde vor.

2.12. Paletten und Gewichte
Paletten werden mit Kosten pro Stück gemäss aktueller Preisliste fakturiert und bei Rückgabe in ein wandfreiem Zustand mit einem Betrag pro Stück gemäss aktueller Preisliste mittels Gutschein gutgeschrieben. Es werden nur mit AGZ oder TFL markierte Werkspaletten gutgeschrieben. In jedem Fall beschränkt sich die Anzahl in der Höhe der von AGZ bezoge nen Paletten. Bei der Rückgabe ist ein Gutschein zu verlangen. Rücktransporte von Leerpaletten ohne vorgängige Lieferung werden verrechnet. Die angegebenen Gewichte sind Durchschnittswerte. Die Stück zahlen und Gewichte auf den Paletten sind Richtwerte und unver bindlich. Die Transporteure seitens Kunde sind gehalten, bei den theoretischen Ladegewichten eine angemessene Gewichtstoleranz zu berücksichtigen.

2.13. Bereich Dach
Für kleine Liefermengen bis und mit 5 Paletten beruhen die Preise auf der Annahme, dass die Ziegel zusammen mit einem anderen Transport (Beilad) geliefert werden können. Kleinmengen sind somit 10 Tage im Voraus zu bestellen. Ist in Folge vorgegebenem Liefertermin des Kunden eine Kombinations fuhre nicht möglich, so kann AGZ die effektiven Transportkosten verrechnen.

2.14. Bereich Wand
Transportpreise pro 1000 Stk.: Für Lieferungen auf die Baustelle wird ein Frachtzuschlag gemäss Zonen- und Ortschaftenverzeichnis von AGZ verrechnet, bei Bezug ganzer Lastenzüge von mindestens 20 Tonnen, normale Zufahrt voraus gesetzt, ohne Ablad. Für Lieferungen unter 20 Tonnen wird ein Zuschlag pro angebrochene Tonne Mindermenge gemäss aktueller Preisliste erhoben. Erfolgt die Lieferung nicht vom nächstgelegenen Produktionswerk, behält sich AGZ das Recht vor, einen höheren Transportzuschlag zu verrechnen.

2.15. Zubehör
Der Paketversand für Zubehörartikel wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.

2.16.
Sollten sich in der Druckversion der Preisliste Fehler eingeschlichen haben, so gilt die jeweils zum Liefer-/ Leistungserbringungszeitpunkt aktuell unter www.agz.ch publizierte elektronische Version der Preisliste werden nach Aufwand zum anwendbaren Stundenansatz gemäss aktueller Preisliste verrechnet.
 

3. Lieferbedingungen

3.1.
Der Auftraggeber/Besteller ist für die richtige Materialbezeichnung und Mengenangabe verantwortlich. Wird zur Bestellmenge eines Auftrages nachträglich zusätzliches Material benötigt, müssen allfällige Farbabweichungen und Masstoleranzen akzeptiert werden.

3.2.
Bei Lieferungen wird eine normale Zufahrt zum Abladeplatz vo rausgesetzt. Das bauseitige Abladen ist Sache des Empfängers. Die Vollständigkeit der Lieferung und eventuelle Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu prüfen und AGZ anzuzeigen und müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden.

3.3.
Für Lieferverzögerungen infolge nicht von AGZ zu vertretenden Umständen, wie beispielsweise Warenmangel, eingeschränkte Leistungserbringung der Zulieferer, gestörte und/oder ungenü gende Rohstoff- oder Energieversorgung, ausserordentlicher Arbeiter- oder Materialmangel, kriegerische Ereignisse, Streik, Boykott, technische Probleme, Verkehrsstau, Fahrzeugpannen, Epidemie, Pandemie, behördliche Anordnungen (Betriebsschlies sungen, Reiseverbot, Quarantäne, Ausgangssperren etc.), Grippe wellen, Witterungsverhältnisse, Überschwemmungen, Feuers brunst, Kapazitätsengpässe oder mangelndes Transportmittel und infolge anderer Fälle höherer Gewalt sowie aus anderen von AGZ nicht zu vertretenden Umständen wird jegliche Haftung abgelehnt. Die Lieferung kann sich in diesen Fällen ohne Ansprüche des Kunden hieraus entsprechend verzögern. Der Kunde kann insbesondere weder für Verzögerungen, noch für Mehrkosten eine Entschädigung einfordern.

3.4.
Die Verpackungsmaterialen werden nur in sauberem Zustand, separiert und ohne Fremdmaterial in den dafür vorgesehenen Recyclingsäcken zurückgenommen.

3.5. Spezialitäten und Sonderwünsche
Die Herstellung von Spezialanfertigungen (wie z.B. Turmspitz, Turmfirst etc.), spezielle Farben, Verpackungen, Stückzahlen pro Palett, usw. werden nach Aufwand im Stundenansatz gemäss aktueller Preisliste verrechnet. Der Kunde verpflichtet sich zur Abnahme und Bezahlung.
 

4. Masse, Farben, Beanstandungen

4.1.
Die Ware ist sofort nach Erhalt auf Beanstandungen oder Trans portschäden zu prüfen. Allfällige Beanstandungen oder Transport schäden sind sofort nach Erhalt der Ware, spätestens innert 5 Ta gen, aber vor deren Verarbeitung, gegenüber AGZ schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind, soweit die Ware noch nicht verarbeitet wurde sofort, soweit sie bereits verarbeitet wurde innert 60 Tagen nach deren Entdeckung, schriftlich zu rügen.

4.2.
Erkennbar mangelhafte Ware darf unter keinen Umständen verbaut werden. Bei Missachtung gehen alle Folgekosten zu Lasten des Kunden.

4.3.
Verdeckte Mängel sind in jedem Falle innerhalb einer Verjährungs frist von 5 Jahren, gerechnet ab Erstlieferdatum, gegenüber AGZ geltend zu machen. Ansonsten entfällt der Gewährleistungs- bzw. Haftungsanspruch. Jegliche Leistungen aus Gewährleistungsan sprüchen bedingen in jedem Falle vorgängig die vollständige Bezahlung der Rechnung für die erfolgte Materiallieferung. Die Gewährleistungsfrist beim Verkauf von fremden Produkten (d.h. Produkte, die AGZ bei Dritten einkauft und nicht unter einer Marke von AGZ verkauft werden), beträgt maximal 2 Jahre. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, die nicht auf die Ware selbst, sondern beispielsweise auf das Nichtbeachten von Verlegevorschriften, zurückzuführen sind, sind in jedem Fall ausgeschlossen.

4.4.
Wird die Mängelrüge nicht entsprechend erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Ersatzlieferungen oder Ersatzansprüche können in jedem Fall nur nach Besichtigung der Beanstandung durch einen technischen Berater von AGZ erfolgen. Ohne Einhaltung der Prüfungs- und Rügeobliegenheiten durch den Kunden werden keine Kosten übernommen.

4.5.
Transportbruch bis 2 % ist im Rahmen der handelsüblichen Toleranz und kein Mangel.

4.6.
Ersatzlieferungen erfolgen in jedem Fall nur gegen Rückgabe der beanstandeten Ware.

4.7.
Kleine Mass- oder Farbabweichungen, Farbabschürfungen sowie kleinere unvermeidliche Kalkeinschlüsse und Ausblühungen, welche die Qualität nicht wesentlich beeinträchtigen, liegen im Rahmen der Toleranzgrenzen und sind kein Mangel.

4.8.
Bereich Wand / Ausblühungen entstehen im Zusammenhang mit übermässiger Feuchtigkeit und Nässe bei ungeschützter Lagerung oder Verarbeitung auf der Baustelle und sind deshalb kein von AGZ zu vertretenden Mangel. Für die Entfernung von Ausblühungen wird deshalb in jedem Fall jegliche Kostenbeteiligung von AGZ abgelehnt. Damit der Verputz mit dem Mauerwerk eine dauerhafte Verbindung eingeht, hat die Reinigung (trocken abbürsten genügt) durch den Kunden grundsätzlich erst nach ausreichender Aus trocknung des Mauerwerks zu erfolgen.

4.9.
Die Haftung von AGZ für Folgekosten und andere Schäden ist in jedem Fall auf die Versicherungsdeckung der AGZ für das entsprechende Ereignis beschränkt.
 

5. Rücknahme von Waren Herausgabe

5.1.
Für, nach vorheriger Genehmigung von AGZ, zurückgenommene Waren wird nach einem Abzug von 30 % auf dem Netto-Materialwert der Restwert gutgeschrieben, einwandfreier Zustand und ganze Verpackungseinheiten vorausgesetzt. Verlade- und Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.

5.2.
Wird beim Erhalt der zurückgenommenen Ware deren Unverkäuf lichkeit festgestellt, erfolgt keine Gutschrift, jedoch aber die Verrechnung der Aufwendungen für die Entsorgung und der weiteren Kosten.

5.3.
Konfektioniert hergestellte Produkte sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

5.4.
Für Produkte und Dienstleistungen, die auf Bestellung bereitgestellt wurden, besteht eine Abnahme- und Zahlungsverpflichtung für die ganze vereinbarte Menge. Mehrlieferungen bis 5 % sind handelsüblich und vom Kunden abzunehmen und zu bezahlen.

5.5.
Zahlungsverzug des Kunden berechtigt AGZ nach Ablauf einer 20-tägigen Nachfrist zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

5.6.
AGZ ist berechtigt Forderungen des Kunden mit Forderungen von AGZ oder deren Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften, die AGZ abgetreten wurden, zu verrechnen.


6. Zahlungskonditionen

6.1.
Ohne anders lautende Vereinbarung gilt: 30 Tage netto ab Fakturadatum. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert.

6.2.
Der Verzugszins bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles entspricht dem marktüblichen Kontokorrentzins, jedoch mindestens 6 %. Für allfällige Mahnungen wird eine Gebühr von Fr. 20.00 pro Mahnung in Rechnung gestellt.

6.3.
Weitergabe Zahlungsinformation: AGZ ist berechtigt, Informationen zu Zahlungen des Kunden (Zahlungsfristen, Ausstände, Mahnungen etc.) zwecks Bonitätsprüfung und Inkassodurchführung an Drittdienstleister weiterzugeben.


7. Gesetz- und Gerichtsstand

7.1.
Gerichtsstand ist am Sitz von AGZ. AGZ ist jedoch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen.

7.2.
Anwendbar ist materielles Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) und dessen Änderungen und Ergänzungen.